AGB


§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Vibrotec.AG gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Die Bestellung gilt als vorbehaltlose Anerkennung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
(2) Sofern etwas nicht durch diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen geregelt sein sollte, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Firma Vibrotec.AG behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Die Weitergabe dieser Informationen bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.
(4) Wir verpflichten uns, die vom Besteller als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind, mit Ausnahme ausdrücklicher Festangebote, unverbindlich und freibleibend.
(2) Maßgebend für den Umfang der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Die rechtzeitige Bereitstellung der Musterteile in ausreichender Menge und Qualität ist Bedingung für die Einhaltung des Liefertermins. Die Teile müssen sauber, trocken, öl- und gratfrei sein und den adäquaten Maßen und Toleranzen der Zeichnungen entsprechen. Abweichungen bedürfen einer rechtzeitigen schriftlichen Bekanntgabe.
(4) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist Bestandteil des Auftragsumfangs.
(5) Von allen Gesprächen über technische und kommerzielle Einzelheiten werden nach Abschluss der Gespräche vom Auftraggeber oder Auftragnehmer Aktennotizen verfasst und gemeinsam abgezeichnet.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich als Netto-Preise in Euro zuzüglich Verpackungs- und Lieferkosten sowie der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(2) Bei Änderung der Teile sowie der Ausführung durch den Auftraggeber behalten wir uns eine Preis- und Lieferzeitangleichung vor.
(3) Verzögert sich der Herstellungsprozess aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder verspätet sich der Zahlungseingang, so sind wir berechtigt den Liefertermin und den Preis anzupassen.
(4) Unsere Forderungen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von EUR 10.000,- innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab dem Rechnungsdatum zahlbar. Es sei denn, auf der Rechnung ist etwas Abweichendes vereinbart worden. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir ein Skonto von 2 %.
(5) Bei einem Rechnungsbetrag über EUR 10.000,- sind 40% nach der Auftragserteilung und dem Erhalt unserer Anzahlungsrechnung und 60% des Rechnungsbetrages nach Meldung der Abnahmebereitschaft,
jeweils rein netto, fällig.
(6) Reparatur- und Montagekosten setzen sich aus der Arbeitszeit insbesondere für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht, Reise- und Wartezeiten sowie den Reisekosten zusammen und sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
(7) Bei verspäteter Zahlung werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, nach den gesetzlichen Verzugsregeln Verzugszinsen auf den Gesamtbetrag in Rechnung gestellt.
(8) Gewünschte Teillieferungen sind unabhängig aller Vereinbarungen sofort nach Rechnungserhalt rein netto fällig.
(9) Die Einhaltung der Zahlungsziele gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer bei gegebener Lieferbereitschaft durch Kundenverzögerung die Lieferung nicht zu den vereinbarten Terminen ausführen kann.


§ 4 Probelauf und Abnahme
(1) Vor Lieferung des Bestellgegenstandes findet ein Probelauf in unserem Werk in 71149 Bondorf statt. Bei diesem Probelauf werden in Kooperation die wesentlichen Funktionen von einem Vibrotec.AG Service- und Wartungstechniker einem Mitarbeiter des Auftraggebers vorgeführt und
überprüft. Hierzu gehören: Mechanischer und elektrischer Aufbau, prüfen der Sicherheitseinrichtungen, Funktionstest der Gesamtanlage. Gleichzeitig erhält der Mitarbeiter des Auftraggebers in diesem Zeitraum die nötigen Unterweisungen und Einschulungen für den Betrieb und die Bedienung des
Bestellgegenstandes.
(2) Die Bereitschaft zur Durchführung des Probelaufes wird von uns mindestens zwei Tage vorher angekündigt.
(3) Der Probelauf nimmt direkten Bezug auf den Text der Auftragsbestätigung. Der Funktionstest erfolgt, soweit möglich, unter Serienbedingungen mit Serienteilen (keine Vorserienteile, keine Prototypen). Für den Probelauf stellt der Auftraggeber Erzeugnisteile in ausreichender Menge kostenlos zur Verfügung.
(4) Der erfolgreiche Probelauf ab Werk wird als Abnahme beim Auftragnehmer gewertet. Erst danach erfolgt die Lieferung der Anlage zum Auftraggeber.
(5) Besteht der Auftraggeber auf eine Lieferung ohne Abnahme in unserem Werk unter den vorangegangenen Bedingungen, wird durch einen unserer Service- und Wartungstechniker ein als Abnahme gültiges „internes Abnahmeprotokoll“ erstellt. Das Abnahmeprotokoll dient gleichzeitig als Leistungsnachweis.
(6) Für die Aufstellung und Inbetriebnahme der Anlage sowie Einweisung des Bedienpersonals beim Auftraggeber, stellen wir kostenpflichtig unsere Service- und Wartungstechniker zur Verfügung.
(7) Alle der Abnahme folgenden bei uns entstehende Aufwendungen, die nicht unter unsere Gewährleistungsbedingungen fallen, werden nach unseren Montage- und Servicebedingungen berechnet.
(8) Dem Bestellgegenstand wird eine aufwandsbezogene Anlagendokumentation, bestehend aus einer Einbauerklärung, einer Handhabungs-, Wartungs- und Bedienungsanleitung, den elektrischen und
pneumatischen Schaltplänen und einer Verschleißteilliste, beigefügt.


§ 5 Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk in 71149 Bondorf vereinbart. Die Gefahr geht mit der Absendung oder Abholung auf den Auftraggeber über. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(2) Verzögert sich die Abnahme oder der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung zur Abnahme- bzw. Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(3) Teillieferungen sind, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind, zulässig.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, unser Eigentum.
(2) Der Auftraggeber hat uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an unserem Liefergegenstand unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(3) Der Weiterverkauf sowie die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Gegenständen sowie die Sicherungsübereignung oder Verpfändung unserer Ware ist erst nach vollständiger Bezahlung
gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf der gesetzten, angemessenen Leistungsfrist zum Rücktritt und zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Die gesetzlichen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
(4) Der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die unverzügliche Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
(5) Veräußert der Auftraggeber vertragswidrig die Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es dazu
zusätzlicher Erklärungen bedarf. Das Gleiche gilt für den Liefergegenstand, der von dem Auftraggeber in andere Gegenstände eingearbeitet wird und als Gesamtgut veräußert wird.
Mit der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die Firma V i b r o t e c . A G ab, die unserer Rechnungssumme entspricht.


§ 7 Gewährleistung, Haftung und Verjährung
(1) Bei Vorliegen eines Mangels, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
(2) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes, spätestens vier Wochen nach der Auslieferung, beginnt die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Verzögert sich der Versand oder die Inbetriebnahme aufgrund
von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens sechs Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfang, in
dem der Zulieferer uns gegenüber die Gewähr übernommen hat.
(3) Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(4) Mit der Mängelanzeige übernehmen wir die Nachbesserung der bei uns bestellten Ware. Darin enthalten sind Reparatur-, Arbeits- und Anreisekosten einer unserer Service- und Wartungstechniker. Das
Eigentum an dem defekten Teil geht auf uns über.
(5) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jegliche Kosten, die durch Reparaturarbeiten des Auftraggebers oder durch ihn beauftragte Dritte entstanden sind. Unsere Gewährleistung erlischt auch,
wenn durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag Dritte ohne unser Einverständnis Änderungen an der von uns gelieferten Sache vornehmen.
(6) Der natürliche Verschleiß sowie die Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, Montage oder Gebrauch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(7) Als Verschleißteile gekennzeichnete Teile sind mithin von der Gewährleitung ausgeschlossen.


§ 8 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt ist unser Geschäftssitz Erfüllungs- und Zahlungsort.
(2) Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile, das für unseren Geschäftssitz zuständige Amtsgericht Böblingen.


§ 9 Verbindlichkeit des Vertrages
(1) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich anstelle einer unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die der verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.
(2) Maßgebend für die Auslegung ist ausschließlich das deutsche Recht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.